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Eltern aufgepasst: Gehaltsnachzahlungen können zu Elterngelderhöhungen führen
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Für ab 01.01.2007 geborene Kinder können die Eltern oder der Kindergeldberechtigte Elternteil Elterngeld erhalten. Über den Sockelbetrag von 150 bzw. 300 EUR hinausgehende Leistungen werden bis zu einem Höchstbetrag von 1.800 EUR monatlich mit grundsätzlich 67 % des Nettoeinkommens im Jahr vor der Geburt bemessen.

Wie sich jetzt Gehaltsnachzahlungen auswirken - und zwar auch dann, wenn diese erst nach der Geburt des Kindes für das der Geburt des Kindes vorangegangene Jahr gezahlt wurden - , hatte nun das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 26.08.2009, Aktenzeichen L 13 EG 25/09 zu entscheiden. Dort erhielt eine Lehrerin Recht, deren Gehaltserhöhung für die Monate August sowie Oktober bis Dezember 2006 das Elterngeld für den im März 2007 geborenen Sohn entsprechend erhöhte. Als Begründung führte das Gericht an, dass der Gesetzgeber zwar Einmalzahlungen wie Weihnachts- und Urlaubsgeld oder Boni von der Bemessungsgrundlage für das Elterngeld ausschließen wollte, jedoch Gehaltsnachzahlungen in den zwölf Monaten vor der Geburt des Kindes Elterngeld steigernd berücksichtigen wollte.

Gemäß den Lohnsteuerrichtlinien erhöhen auch zusätzlich vergütete Überstunden die Bemessungsgrundlage für das Elterngeld. Das trifft auch auf mehrmals im Jahr ausgezahlte Umsatzbeteiligungen zu. So sieht es zumindest das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (Az. L 12 EG 7/08), das bei einer Arbeitnehmerin aus der Immobilienbranche deren Provision bei der Bemessung des Elterngeldes berücksichtigte.

"Insofern sollten Elterngeldbezieher stets überprüfen", rät Jörg Strötzel, Vorstandsvorsitzender des Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V., "inwieweit sie ggf. von rückwirkenden Gehaltserhöhungen profitieren können und beantragen können, dass dies ihr Elterngeld erhöht."

Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH) setzt sich als bundesweit größter Lohnsteuerhilfeverein für die Rechte der Steuerbürger ein So ist die VLH z.B. auch der Meinung, dass der Sockelbetrag des Elterngeldes nicht in den Progressionsvorbehalt einzubeziehen ist und hat zu dieser Streitfrage derzeit ein Verfahren beim BFH unter dem Aktenzeichen VI B 31/09 anhängig.

Gerne können Sie sich hierzu in über 2.800 örtlichen Beratungsstellen bundesweit informieren. Über die Postleitzahlensuche unter www.vlh.de finden Sie eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe.



Quelle : http://www.vlh.de/






 
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