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Bundesfinanzhof bestätigt Zweifel am Abzugsverbot für das häusliche Arbeitszimmer!
21.09.09 | Bundesfinanzhof bestätigt Zweifel am Abzugsverbot für das häusliche Arbeitszimmer!

Mit Beschluss vom 25. August 2009, Aktenzeichen VI B 69/09 hat das höchste deutsche Finanzgericht, der Bundesfinanzhof (BFH), festgestellt, dass es ernstlich zweifelhaft ist, ob das seit 2007 geltende Abzugsverbot der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer verfassungsgemäß ist, wenn den Arbeitnehmern kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Bis 2006 konnten in den Fällen, in denen Arbeitnehmer kein anderer Arbeitsplatz als das häusliche Arbeitszimmer zur Verfügung stand und in den Fällen, wo über 50 % der Tätigkeit im Arbeitszimmer ausgeübt wurden, die hier anfallenden Kosten bis zu einem Höchstbetrag von 1.250 EUR abgesetzt werden. Seit 2007 lässt der Gesetzgeber nur noch einen Abzug dann zu, wenn das Arbeitszimmer der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung ist.

Im Urteilsfall wandte sich ein Lehrerehepaar mit Unterstützung eines Lohnsteuerhilfevereins gegen dieses Abzugsverbot und beantragte die Eintragung eines Freibetrags in voller Höhe der entstandenen Aufwendungen auf die Lohnsteuerkarten für 2009. Das Finanzamt lehnte ab. Schon nach der Entscheidung der Vorinstanz wurde festgelegt, dass der Kläger 535 EUR und die Klägerin 950 EUR an voraussichtlichen Arbeitszimmerkosten als Freibetrag eingetragen bekommen sollen. Dieses Urteil ist nun durch den BFH bestätigt worden.

Als Begründung führt der BFH an, dass wegen fehlender Verfügbarkeit eines anderen Arbeitsplatzes das Kostenabzugsverbot ein Verstoß gegen das Gebot der Folgerichtigkeit des Grundgesetzes sei.

"Infolge dieses Urteils", so Jörg Strötzel, Vorstandsvorsitzender des Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V., "haben Personen, die für einen nennenswerten Teil ihrer beruflichen Tätigkeit keinen anderen Arbeitsplatz zur Verfügung haben - insbesondere Lehrer/innen und Außendienstler mit häuslichem Büro - jetzt Anspruch darauf, sich zumindest einen Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eintragen zu lassen." Dieses Urteil gilt allgemein als Hinweis darauf, dass das Abzugsverbot der Arbeitszimmerkosten in der künftig anstehenden Hauptsacheentscheidung vom BFH verneint wird. Auch das Verfassungsgericht wird sich im Rahmen eines Vorlagebeschlusses des Finanzgerichts Münster in der Zukunft mit diesem für Arbeitnehmer wichtigen Thema beschäftigen.

Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. geht davon aus, dass diese Verfahren dazu führen werden, dass der Gesetzgeber für die o.g. Personengruppen zur Abziehbarkeit der Kosten für das Arbeitszimmer nachbessern muss. Wer daher vom Abzugsverbot des Arbeitszimmers betroffen ist, kann sich daher vertrauensvoll an die über 2.800 örtlichen Beratungsstellen bundesweit wenden. Über die Postleitzahlensuche unter www.vlh.de finden Sie eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe.



Quelle : http://www.vlh.de/






 
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