30.08.11 | Studie: Entscheider sehen Wachstumschancen für die Private Krankenversicherung
30.08.11 | Haftpflicht mit Weitblick
30.08.11 | Einzelhandel startet Informationsoffensive
30.08.11 | Immobilien: Jobangebot und gute Verkehrsanbindung sind entscheidend für Vermarktungserfolg
30.08.11 | Gutachten zum deutschen Arbeitsmarkt
18.08.11 | Durchschnittliche Kinderzahl je Frau steigt 2010 auf 1,39
18.08.11 | 27,9 % mehr genehmigte Wohnungen im ersten Halbjahr 2011
18.08.11 | 41 Millionen Erwerbstätige im 2. Quartal 2011
17.08.11 | Hauptsache lecker - Umfrage: Viele Männer pragmatisch beim Abnehmen
17.08.11 | VIER PFOTEN empfiehlt: Brustgeschirr für Hunde
17.08.11 | Warum Führungsverhalten die Mitarbeitergesundheit beeinflusst
17.08.11 | Ist die Vorschrift über die Erhebung wiederkehrender Straßenausbaubeiträge verfassungswidrig?
17.08.11 | Ost-Rentenanwartschaften seit 1992 um 26,5 Prozent gesunken
11.08.11 | Jugenderwerbslosigkeit in Deutschland ist eine der niedrigsten in der EU
11.08.11 | Besser mit Opa
| |  21.09.09 | Reisekosten bei Einsatz an betrieblicher Einrichtung eines Kunden doch absetzbar!
Hatte der Bundesfinanzhof (BFH) bereits am 10. Juli 2008 entschieden, dass die betriebliche Einrichtung eines Kunden für den dort beschäftigten Arbeitnehmer nicht die regelmäßige Arbeitsstätte werde und der Arbeitnehmer daher die damit zusammen hängenden Fahrt- und Reisekosten absetzen könne, wurde diese Rechtsauffassung nun erneut vom BFH am 09. Juli 2009 und dem Aktenzeichen VI R 21/08 bestätigt.
Hier war ein leitender Mitarbeiter im Bereich der EDV-Beratung für einen Kunden tätig, dessen Räume auch von weiteren Mitarbeitern seiner Firma genutzt wurden. Im Streitjahr war der leitende Mitarbeiter 9 Monate lang beim Kunden tätig und beantragte den Abzug der damit zusammen hängenden Reisekosten.
Der BFH gab dem Kläger Recht. Arbeitnehmer - so der BFH - welche vorübergehend ausschließlich am Betriebssitz eines Kunden für dessen Arbeitgeber tätig sind, haben typischerweise nicht die Möglichkeit, sich auf diese Tätigkeitsstätte einzustellen, womit die betriebliche Einrichtung eines Kunden des Arbeitgebers keine regelmäßige Arbeitsstätte sein und werden könne.
Hiermit widerspricht der Bundesfinanzhof der Finanzverwaltung, welche seit 2008 auch betriebliche Einrichtungen eines Kunden dann als regelmäßige Arbeitsstätte ansieht, wenn Arbeitnehmer dort dauerhaft tätig werden, so dass kein Reisekostenabzug möglich war.
"Neben den Mitarbeitern, welche über eine längere Zeit für ein Projekt beim Kunden eingesetzt werden, profitieren auch Leiharbeitnehmer von dieser Rechtsprechung", so Jörg Strötzel, Vorstandsvorsitzender des Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V., "Diese neuerliche BFH-Entscheidung entspricht unserer Auffassung und hat erhebliche Auswirkungen für viele Arbeitnehmer."
"Die Finanzverwaltung" so Strötzel, "sei nun schnellstens gefordert, die Finanzämter anzuweisen, dass auch in diesen Fällen Arbeitnehmer weiter ihre Reisekosten absetzen können. Ebenso muss die Finanzverwaltung klarstellen, dass Arbeitgeber für die projektbezogen eingesetzten Mitarbeiter und Leiharbeitnehmer ggf. anfallende Reisekosten steuerfrei ersetzen können, damit die allgemeine Verunsicherung ein Ende hat."
Betroffene Arbeitnehmer sollten sich daher an die rund 2.800 örtlichen Beratungsstellen des Lohnsteuerhilfevereins Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. bundesweit wenden, welche hier weiterhelfen können. Über die Postleitzahlensuche unter www.vlh.de finden Sie eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe.
Quelle : http://www.vlh.de/
| |