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Ist die Vorschrift über die Erhebung wiederkehrender Straßenausbaubeiträge verfassungswidrig?
Das Verwaltungsgericht Koblenz hält §§ 10, 10a Kommunalabgabengesetz Rheinland-Pfalz (KAG), die gesetzliche Grundlage für die Erhebung wiederkehrender Straßenausbaubeiträge, für verfassungswidrig und hat dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob diese Vorschriften verfassungsgemäß sind.
Nach § 10a Abs. 1 KAG können Gemeinden durch Satzung bestimmen, dass anstelle der Erhebung einmaliger Beiträge (§ 10 KAG) die jährlichen Investitionsaufwendungen für Verkehrsanlagen nach Abzug des Gemeindeanteils als wiederkehrende Beiträge auf die beitragspflichtigen Grundstücke verteilt werden. Nach § 10a Abs. 1 Satz 2 KAG kann in der Satzung u.a. bestimmt werden, dass sämtliche zum Anbau bestimmte Verkehrsanlagen des gesamten Gebiets oder einzelner, voneinander abgrenzbarer Gebietsteile einer Gemeinde eine einheitliche öffentliche Einrichtung (Einheit) bilden. Von dieser Möglichkeit hat die Ortsgemeinde Staudernheim Gebrauch gemacht und die zum Anbau bestimmten Verkehrsanlagen ihres gesamten Gemeindegebiets als eine Einheit ausgewiesen. Entsprechend zog sie nach Erlass einer Ausbaubeitragssatzung die Anlieger zu einem wiederkehrenden Beitrag für das Jahr 2007 heran. Hiermit waren verschiedene Anlieger nicht einverstanden und griffen die Beitragsbescheide an.
Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschloss das Gericht, die landesrechtlichen Bestimmungen einer verfassungsrechtlichen Normenkontrolle unterziehen zu lassen. Zur Begründung führte es u.a. aus, dem Land fehle die Gesetzgebungskompetenz zur Einführung des neuen Anlagebegriffs, soweit dadurch die Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen zu kommunalen Einrichtungen gemacht würden. Ferner würde Bundesrecht missachtet; bei der Erweiterung des Anbaustraßennetzes durch die erstmalige Herstellung einer Erschließungsanlage kollidiere das Ausbaubeitragsrecht mit dem Erschließungsbeitragsrecht und dem Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung. Außerdem verstoße der Begriff der „einheitlichen öffentlichen Einrichtung“ in § 10a KAG gegen die Eigentumsgarantie des Grundgesetzes. Durch das Gesetz würden die Kommunen dazu ermächtigt, alle von dem Anbaustraßennetz erschlossenen Grundstücke beitragspflichtig zu machen, obwohl die Unterhaltung eines Verkehrsnetzes in die allgemeine Straßenbaulast der Gemeinden falle. Die Straßengesetze sähen aber eine Kostenabwälzung auf die Anlieger nicht vor. Zudem sei es mit den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Normenwahrheit und Normenklarheit nicht zu vereinbaren, dass alle Anbaustraßen einer Gemeinde eine „einheitliche“ Einrichtung darstellten. Der Gleichheitssatz sei ebenfalls verletzt. Ein Beitrag dürfe nur erhoben werden, wenn der Beitragsschuldner durch eine Maßnahme einen Sondervorteil habe. Nach der amtlichen Begründung liege der besondere Vorteil darin, dass die erschlossenen Grundstücke an dem überörtlichen gesamten Verkehrsnetz partizipieren könnten. Das Einzige, was dieses Netz aber tatsächlich ausmache, sei die Abgrenzung zum Außenbereich. Wenn aber die Erreichbarkeit eines Grundstücks über jede beliebige Anbaustraße genügen solle, dann bestehe der Vorteil nur in der Teilnahme am innerörtlichen Verkehr, der im Rahmen des Gemeingebrauchs jedem Einwohner kostenlos gestattet sei. Eine andere Auslegung des Begriffs der öffentlichen Einheit sei nicht möglich. Eine solche allgemeine Teilnahme könne keinen Sondervorteil für die Anlieger begründen, welche die Erhebung eines Beitrags rechtfertige.
(Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 1. August 2011, 4 K 1392/10.KO)
Quelle : http://www.justiz.rlp.de
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